Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der BELHAG AG, von der Offerte über die Montage bis zur Garantie. «Kundschaft» sind darin Sie als Auftraggeberin oder Auftraggeber.

Was wir Ihnen zusagen: Beratungsgespräch, Aufmass und Offerte sind kostenlos (Ziffer 2.6). Im ersten Jahr regulieren wir Beschläge, Türen und Schubladen einmal kostenlos nach (19.4). Schäden, die ein Mangel an anderen Sachen verursacht, etwa ein Wasserschaden aus einem fehlerhaften Anschluss, sind ausdrücklich gedeckt (20.2). Fotos Ihrer Küche verwenden wir nur mit Ihrer Zustimmung (24.1). Wenn Ihnen eine Bestimmung unklar ist, rufen Sie uns an: Wir erklären sie Ihnen.

1. Vertragspartnerin und Geltungsbereich

1.1 Vertragspartnerin ist die BELHAG AG, Freiburgstrasse 384, 3018 Bern, UID CHE-109.833.432, Handelsregister Bern CH-035-3031203-1, +41 31 385 28 28, info@belhag.ch («Belhag»). «Kundschaft» ist, wer den Auftrag erteilt; Mängelrügen, Rücktritts- und Widerrufserklärungen gehen an diese Adresse.

1.2 Sie gelten für alle Offerten, Verträge und Leistungen von Belhag: Küchen und Innenausbauten von der Planung bis zur Montage, Renovationen, Gerätekauf, Geräteservice und Reparaturen.

1.3 Sie werden Vertragsbestandteil, wenn die Offerte, der Werkvertrag oder die Auftragsbestätigung auf sie hinweist, sie der Kundschaft spätestens bei Vertragsabschluss übermittelt werden und diese den Vertrag unterzeichnet oder in Textform bestätigt. Belhag legt die AGB jeder Offerte bei und hält sie auf www.belhag.ch bereit. Für mündlich erteilte Service-, Reparatur- und Regieaufträge gilt Ziffer 1.4.

1.4 Dort weist Belhag vor der Annahme auf diese AGB hin, nennt deren Fundstelle auf www.belhag.ch und übermittelt sie mit der Auftragsbestätigung nach Ziffer 2.4. Nimmt die Kundschaft die Leistung danach entgegen, ohne innert fünf Arbeitstagen zu widersprechen, sind die AGB Vertragsbestandteil.

1.5 Auf Bestimmungen, die überraschend sein können, weist Belhag im Vertrag gesondert hin: Vertragsschluss und Einbezug der AGB bei mündlichen Aufträgen (1.4, 2.4), Genehmigung von Nachträgen durch Schweigen (9.2), Fälligkeit und Gefahrübergang bei Annahmeverzug (13.3), Zahlungsweise (15.2), Verrechnungsausschluss (15.7), Abnahmefiktion (17.4), verkürzte Verjährung bei Abverkaufsware (18.6), Haftungsbeschränkungen (12.4, 20) und Entschädigung bei Rücktritt (21.2).

1.6 Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur mit Zustimmung von Belhag in Textform. Individuelle Abreden gehen diesen AGB vor.

1.7 Widersprechen sich die Vertragsunterlagen, gilt diese Reihenfolge: individuelle schriftliche Vereinbarungen, unterzeichneter Werkvertrag oder unterzeichnete Auftragsbestätigung, freigegebene Pläne und Leistungsbeschrieb, Offerte, diese AGB, Obligationenrecht; innerhalb gleichrangiger Unterlagen geht die jüngere vor.

2. Offerte, Planung und Vertragsabschluss

2.1 Abbildungen und Beschreibungen auf dieser Website, in Prospekten und in der Ausstellung sind keine Offerte; ausgezeichnete Preise für Ausstellungsstücke bleiben vorbehalten. Eine Anfrage über das Formular begründet keinen Vertrag.

2.2 Offerten von Belhag sind verbindliche Anträge und 60 Tage gültig, sofern nichts anderes vermerkt ist. Danach bestätigt Belhag sie auf Anfrage erneut oder passt sie an veränderte Material- und Lohnkosten an.

2.3 Der Vertrag über Planung, Fertigung, Lieferung und Montage kommt zustande, sobald die Kundschaft die Offerte oder den Werkvertrag innert dieser Frist unterzeichnet oder in Textform annimmt; eine verspätete oder geänderte Annahme gilt als neuer Antrag. Belhag bestätigt den Auftrag anschliessend und hält darin den Leistungsumfang mit Plänen und Beschrieben fest. Weicht die Auftragsbestätigung von der angenommenen Offerte ab, weist Belhag die Abweichung aus; sie gilt erst als vereinbart, wenn die Kundschaft ihr in Textform zustimmt.

2.4 Service-, Reparatur- und Regieaufträge können auch telefonisch erteilt werden; der Vertrag kommt mit der Annahme durch Belhag zustande. Belhag bestätigt sie in Textform unter Angabe der Ansätze nach Ziffer 10.2 und weist auf diese AGB hin. Die Bestätigung wird per E-Mail oder Brief zugestellt; ist das nicht möglich, wird sie vor Beginn der Arbeiten vor Ort übergeben und im Arbeitsrapport vermerkt. Widerspricht die Kundschaft der Bestätigung innert fünf Arbeitstagen und vor Ausführung, gilt der Auftrag als nicht erteilt.

2.5 Pläne, Zeichnungen, Visualisierungen und Kalkulationen bleiben Eigentum von Belhag und werden nur zur Beurteilung des Angebots überlassen. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen sie nicht Dritten zugänglich gemacht oder für eine Ausführung durch Dritte verwendet werden; geschieht es dennoch, ist der Planungsaufwand nach Ziffer 10 geschuldet.

2.6 Beratungsgespräch, Aufmass und Offerte sind kostenlos. Für weitergehende Planungsleistungen vereinbart Belhag vorgängig in Textform ein Honorar; kommt der Auftrag zustande, wird es vollständig an den Werkpreis angerechnet.

3. Leistungsumfang, Ausmass und Preisart

3.1 Geschuldet ist, was in der Auftragsbestätigung, den Plänen und dem Leistungsbeschrieb aufgeführt ist. Nicht aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet, namentlich keine Elektro-, Sanitär-, Lüftungs-, Maurer-, Gips-, Maler- und Bodenarbeiten. Für Anschlüsse gilt Ziffer 6, für Entsorgungen Ziffer 14.

3.2 Preise für Küchen nach Mass sind Pauschalpreise für den in der Auftragsbestätigung umschriebenen Umfang; Renovations-, Anpassungs- und Serviceleistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Als Richtpreis bezeichnete Beträge sind unverbindliche Schätzungen; zeichnet sich ihre Überschreitung ab, informiert Belhag vor der weiteren Ausführung. Die Offerte gibt bei jeder Position die Preisart an.

3.3 Vor der Fertigung nimmt Belhag am Einbauort das definitive Ausmass, soweit der Bauzustand es zulässt. Sonst wird nach den Massen der Kundschaft gefertigt; für deren Richtigkeit steht sie ein, und Anpassungen werden nach Ziffer 10 verrechnet.

3.4 Die Kundschaft prüft die Ausführungspläne und gibt sie unterzeichnet frei. Mit der Freigabe beginnt die Fertigung; danach gilt für Änderungen Ziffer 9.

4. Material, Muster und Toleranzen

4.1 Muster, Ausstellungsstücke, Farb- und Materialkarten sowie Abbildungen zeigen den Charakter des Materials, nicht dessen exaktes Aussehen.

4.2 Bei Naturmaterialien wie Massivholz, Naturstein und Keramik sind Abweichungen in Farbton, Maserung, Struktur und Glanzgrad kein Mangel, ebenso wenig natürliche Einschlüsse im Stein, Farbveränderungen von Holz durch Licht sowie Quellen und Schwinden bei üblichem Wohnraumklima. Material- und Verarbeitungsfehler sind Mängel: Risse, Delaminierungen, sich lösende Kanten und Beschichtungen, fehlerhafte Verklebungen und Ausschnitte.

4.3 Es gelten die Mass- und Fugentoleranzen der Auftragsbestätigung, sonst jene der einschlägigen Normen; Belhag gibt sie auf Verlangen vor der Planfreigabe bekannt. Massgebend ist der Gesamteindruck aus üblichem Betrachtungsabstand bei üblicher Beleuchtung; Abweichungen innerhalb der Toleranzen sind kein Mangel.

4.4 Bauseitige Unebenheiten von Wand, Boden und Decke gleicht Belhag im Rahmen des in der Offerte vorgesehenen Umfangs aus; darüber hinaus sind sie bauseits zu beheben, und der Mehraufwand wird nach Ziffer 10 verrechnet.

4.5 Ist ein vereinbartes Gerät, eine Front, ein Dekor oder ein Material bei Fertigungsbeginn nicht mehr oder nicht fristgerecht lieferbar, schlägt Belhag unverzüglich ein gleichwertiges Erzeugnis vor: eines, das in Funktion, Ausstattung, Energieeffizienz und Erscheinungsbild mindestens dem Vereinbarten entspricht. Ein Preisunterschied wird ausgeglichen.

4.6 Die Kundschaft kann den Vorschlag innert fünf Arbeitstagen ablehnen; Belhag unterbreitet danach einen zweiten. Kommt keine Einigung zustande oder weicht das Ersatzerzeugnis wesentlich ab, kann jede Partei vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten, ohne Kosten nach Ziffer 21.2. Weitergehend darf Belhag den Leistungsumfang nicht einseitig ändern.

4.7 Ausstellungsküchen, Ausstellungsgeräte und Abverkaufsware werden im besichtigten Zustand verkauft, der im Vertrag festgehalten wird. Ausstellungsküchen und Ausstellungsgeräte sind gebrauchte Sachen; neue Abverkaufsware bleibt eine neue Sache. Für die Verjährung gilt Ziffer 18.6. Demontage, Transport, Anpassung und Montage sind im Preis nicht enthalten; für Ersatzteile und Erweiterbarkeit gibt Belhag keine Zusicherung.

5. Mitwirkung der Kundschaft

5.1 Die Kundschaft sorgt dafür, dass Belhag zum vereinbarten Termin ungehindert arbeiten kann: sicherer Zugang, ausgeräumte Räume, Strom und Wasser, Beleuchtung, Abstell- und Zufahrtsmöglichkeit in der Nähe. Bauseitige Vorleistungen Dritter müssen rechtzeitig, fachgerecht und plangemäss fertig sein.

5.2 Die Kundschaft informiert Belhag vor Arbeitsbeginn über verdeckte Leitungen, Bodenheizungen, Abdichtungen, tragende Bauteile und Feuchtigkeit und übergibt die vorhandenen Pläne. Belhag prüft den Arbeitsbereich vor dem Anbohren mit den üblichen Mitteln. Für Schäden daran, die auf falsche Angaben oder das Verschweigen ihr bekannter Umstände zurückgehen, haftet Belhag nicht; Behebung und Folgeschäden gehen zulasten der Kundschaft. Absicht und grobe Fahrlässigkeit bleiben vorbehalten.

5.3 Nach der Planfreigabe darf am Einbauort ohne Absprache nichts verändert werden, was das Ausmass beeinflusst, namentlich Wände, Boden- und Deckenaufbauten, Öffnungen und die Lage der Anschlüsse. Geschieht es dennoch, trägt die Kundschaft die Kosten für Anpassung, Neufertigung und zusätzliche Montage sowie die Folgen der Terminverschiebung.

5.4 Sind diese Voraussetzungen bei Arbeitsbeginn nicht erfüllt, kann Belhag die Arbeiten verschieben; Wartezeit, vergebliche Anfahrt und zusätzliche Anreise werden nach Ziffer 10 verrechnet.

5.5 Erfüllt die Kundschaft ihre Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung und Nachfrist von 20 Tagen nicht, kann Belhag zurücktreten; Ziffer 13 und Ziffer 21.2 gelten sinngemäss.

6. Anschlüsse und Sicherheitsnachweis

6.1 Elektro-, Wasser- und Abwasserinstallationen führt Belhag nur aus, wenn die Auftragsbestätigung sie aufführt, und stets durch fachlich befugte Betriebe. Steckerfertige Geräte schliesst Belhag an vorhandene, normgerechte Steckdosen an.

6.2 Der feste elektrische Anschluss von Geräten und Änderungen an der Hausinstallation dürfen nach den Vorschriften über Niederspannungsinstallationen nur durch berechtigte Fachpersonen ausgeführt werden; den Sicherheitsnachweis erstellt der ausführende Betrieb.

6.3 Schliesst die Kundschaft Geräte selbst oder durch Dritte an, entfallen insoweit Gewährleistung und Haftung von Belhag.

7. Beigestellte Geräte und Materialien

7.1 Stellt die Kundschaft Geräte, Armaturen, Abdeckungen oder anderes Material selbst bei, teilt sie Belhag spätestens beim Ausmass Typenbezeichnungen, Massblätter und Einbauvorschriften mit und steht für Eignung, Vollständigkeit und Passgenauigkeit ein. Belhag prüft das Material auf äusserlich erkennbare Mängel und meldet solche vor dem Einbau.

7.2 Passt beigestelltes Material nicht oder ist es defekt, wird der Mehraufwand samt Wartezeit und zusätzlichen Anfahrten nach Ziffer 10 verrechnet. Dafür übernimmt Belhag weder Gewährleistung noch Garantie und erbringt keinen Service.

7.3 Bezieht die Kundschaft Lieferungen oder Leistungen direkt bei Lieferanten oder Partnerbetrieben von Belhag, bestehen dafür ihr gegenüber keine Ansprüche.

8. Beizug von Dritten

8.1 Belhag darf fachkundige Dritte beiziehen, etwa für Stein- und Abdeckungsarbeiten, Anschlüsse und Geräteservice. Belhag bleibt alleinige Vertragspartnerin und steht für deren Arbeiten wie für eigene ein; Weisungen erteilt ausschliesslich Belhag.

8.2 Beauftragt die Kundschaft Dritte selbst, haftet Belhag für deren Leistungen, Verzug und Mängel nicht und koordiniert sie nur, wenn das vereinbart und nach Ziffer 10 entschädigt wird.

9. Änderungen, Mehrleistungen und Schadstoffe

9.1 Änderungswünsche werden in Textform festgehalten. Bis zur Planfreigabe sind sie ohne Weiteres möglich, danach nur, soweit der Fertigungsstand es zulässt; angefallene Kosten werden in jedem Fall verrechnet. Die Folgen für Preis und Termin teilt Belhag vor der Ausführung mit.

9.2 Zeigt sich während der Arbeiten ein bei der Offertstellung nicht erkennbarer Aufwand (etwa verdeckte Schäden oder nicht normgerechte Anschlüsse), unterbreitet Belhag unverzüglich einen Nachtrag in Textform. Die Kundschaft nimmt innert fünf Arbeitstagen Stellung; eine telefonische Zustimmung genügt, wenn Belhag sie gleichentags in Textform bestätigt. Bleibt die Stellungnahme aus, gilt der Nachtrag als genehmigt, sofern Belhag in der Mitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Wartezeit nach Fristablauf wird nach Ziffer 10 verrechnet.

9.3 Mitarbeitende dürfen kleinere Zusatzarbeiten direkt vor Ort ausführen; sie werden nach Ziffer 10 verrechnet und im Arbeitsrapport festgehalten. Weitergehende Zusatzarbeiten, Preis- und Terminzusagen, Rabatte und Änderungen des Leistungsumfangs gelten nur, wenn die Geschäfts- oder Projektleitung sie in Textform bestätigt.

9.4 Die Kundschaft informiert Belhag vor Arbeitsbeginn über bekannte oder vermutete Vorkommen von Asbest und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen und übergibt vorhandene Gutachten. Werden solche Stoffe angetroffen, stellt Belhag die Arbeiten an der betroffenen Stelle ein. Abklärung, Sanierung und Entsorgung sind Sache der Kundschaft, soweit Belhag das Vorkommen nicht zu vertreten hat; die Fristen verlängern sich entsprechend. Hat Belhag die Freisetzung durch mangelnde Sorgfalt verursacht, trägt sie die Folgen nach Ziffer 20.

10. Geräteservice und Regiearbeiten

10.1 Service-, Reparatur- und Regiearbeiten sowie Arbeiten ohne feste Preisabrede werden nach Aufwand verrechnet: Arbeits- und Reisezeit, Material, Anfahrt, Entsorgung. Belhag schuldet eine fachgerechte Ausführung; es gelten die Mängelrechte nach Ziffer 18. Steht der Kundschaft ein Widerrufsrecht nach Ziffer 21.5 bis 21.10 zu, gehen dessen Folgen den Kostenregelungen dieser Ziffer vor.

10.2 Es gelten die Ansätze, die Belhag vor Arbeitsbeginn bekanntgegeben hat: Stundenansatz und Verrechnungseinheit, Anfahrtspauschale und Einsatzgebiet sowie Zuschläge ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und am Wochenende. Ansätze, die weder vor Arbeitsbeginn bekanntgegeben noch mit der Auftragsbestätigung übermittelt wurden, sind nicht geschuldet; an ihre Stelle treten die orts- und branchenüblichen. Alle Ansätze verstehen sich in Franken inklusive Mehrwertsteuer.

10.3 Bei telefonischer Auftragserteilung nennt Belhag vor der Annahme Stundenansatz, Anfahrtspauschale und Zuschläge für den vorgesehenen Einsatzzeitpunkt, weist auf die Kostenfolge nach Ziffer 10.6 hin und bestätigt alles in Textform.

10.4 Auf Verlangen nennt Belhag vor Beginn der Arbeiten eine Kostenschätzung und holt vor einer Überschreitung die Zustimmung der Kundschaft ein. Bei unverhältnismässiger Überschreitung eines ungefähren Kostenansatzes kann die Kundschaft nach Art. 375 OR zurücktreten; die ausgeführten Arbeiten sind zu vergüten.

10.5 Der Aufwand wird auf einem Arbeitsrapport festgehalten und der anwesenden Kundschaft zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Unterschrift bestätigt Zeit und Material und gilt als Abnahme nach Ziffer 17.6; ein Verzicht auf Mängelrechte liegt darin nicht. Sonst stellt Belhag den Rapport mit der Rechnung zu. Einwendungen sind innert zehn Tagen in Textform zu erheben.

10.6 Ist eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, informiert Belhag die Kundschaft. Anfahrt und Fehlersuche werden auch dann verrechnet, wenn auf die Reparatur verzichtet wird; Belhag weist bei Auftragserteilung darauf hin. Dasselbe gilt für die Anfahrtspauschale bei einem Termin, der nicht wahrgenommen und nicht einen Arbeitstag vorher abgesagt wird.

10.7 Bei Garantie- und Kulanzarbeiten gehen ausgetauschte Teile an Belhag über. Bei kostenpflichtigen Reparaturen kann die Kundschaft die ausgebauten Teile bei Auftragserteilung zurückverlangen; sonst entsorgt Belhag sie fachgerecht.

11. Service an fremden Geräten und Werkstattreparaturen

11.1 Belhag arbeitet auch an Geräten, die sie nicht geliefert hat, und schuldet dabei die fachgerechte Ausführung, nicht einen Reparaturerfolg.

11.2 Für den übrigen Zustand des Geräts, alters- und verschleissbedingte Schäden, Ersatzteile und eine Herstellergarantie, die durch den Eingriff eines Drittbetriebs entfällt, übernimmt Belhag keine Verantwortung; die Kundschaft weist vor dem Einsatz auf eine laufende Garantie hin. Die Mängelhaftung beschränkt sich dann auf die ersetzten Teile und die Arbeit.

11.3 Geräte in der Werkstatt kann Belhag bis zur Bezahlung der Reparatur zurückbehalten (Art. 895 ZGB). Wird ein Gerät trotz schriftlicher Aufforderung und Frist von 30 Tagen nicht abgeholt, kann Belhag Lagerkosten nach Ziffer 10 verrechnen und es nach weiteren drei Monaten auf Kosten der Kundschaft entsorgen.

12. Termine und Verzug

12.1 Termine werden gemeinsam vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten; verbindlich sind die dort ausdrücklich so bezeichneten, im Übrigen sind es Richttermine. Belhag nennt in jedem Fall ein verbindliches Zeitfenster für die Montage und informiert, sobald eine Abweichung absehbar wird.

12.2 Verzögerungen, die Belhag nicht zu vertreten hat, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist: verspätete Freigaben der Kundschaft, verspätete oder mangelhafte bauseitige Vorleistungen, der Fund gesundheitsgefährdender Stoffe nach Ziffer 9.4, Lieferengpässe, höhere Gewalt. Dann bestehen die Ansprüche nach Ziffer 12.3 und 12.4 nicht.

12.3 Gerät Belhag in Verzug, setzt ihr die Kundschaft schriftlich eine Nachfrist von 20 Tagen. Verstreicht auch diese aus Gründen, die Belhag zu vertreten hat, kann die Kundschaft zurücktreten; geleistete Zahlungen werden innert 30 Tagen erstattet, Zug um Zug gegen Rückgabe gelieferter Teile.

12.4 Hat Belhag eine Verzögerung zu vertreten, ersetzt sie der Kundschaft die belegten Mehrkosten (etwa für auswärtige Verpflegung, Ersatzunterkunft oder Ersatzgeräte), höchstens 10 Prozent des Auftragswerts; die Kundschaft hält den Schaden gering. Bei Absicht und grober Fahrlässigkeit gilt die Begrenzung nicht.

13. Lieferung, Gefahrtragung und Annahmeverzug

13.1 Die Kundschaft stellt eine ungehinderte Anlieferung sicher und informiert Belhag vor der Fertigung über enge Treppenhäuser, fehlende Lifte, Zufahrtsverbote und Bewilligungspflichten. Werden zusätzliche Mittel nötig (Kran, Aussenlift, Strassenbewilligung), trägt die Kundschaft die Kosten, soweit sie nicht in der Offerte enthalten sind.

13.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme auf die Kundschaft über; bis dahin trägt Belhag die Gefahr für Untergang und Beschädigung des Werks. Für beigestelltes und für vor der Montage am Einbauort abgestelltes Material trägt die Kundschaft die Gefahr und versichert es.

13.3 Kann die Lieferung oder Montage aus Gründen, welche die Kundschaft zu vertreten hat, nicht zum Termin erfolgen, gerät sie in Annahmeverzug. Die Ware gilt mit der schriftlichen Anzeige der Liefer- und Montagebereitschaft als geliefert: Die zweite Rate nach Ziffer 15.2 wird fällig, Nutzen und Gefahr gehen über. Belhag lagert die Ware ein; die Lagerung ist 14 Tage kostenlos, danach wird sie nach Ziffer 10 verrechnet. Für die Versicherung sorgt die Kundschaft.

13.4 Dauert der Annahmeverzug länger als 60 Tage, kann Belhag schriftlich eine Nachfrist von 20 Tagen ansetzen und danach zurücktreten; Ziffer 21.2 gilt sinngemäss, und die Lagerkosten werden zusätzlich geschuldet.

14. Entsorgung und Verpackung

14.1 Demontage und Entsorgung der bisherigen Küche sind nur geschuldet, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind; sie umfassen dann Möbel, Abdeckungen und Spülbecken, nicht aber Sonderabfälle, Bauschutt, Boden- und Wandbeläge sowie den Inhalt der Schränke. Diesen räumt die Kundschaft vor Arbeitsbeginn aus.

14.2 Übliche Transportverpackungen nimmt Belhag beim Montageabschluss mit. Altgeräte derselben Art, die sie im Sortiment führt, nimmt sie im Rahmen der gesetzlichen Rücknahmepflicht zurück; die Rückgabe an der Geschäftsadresse ist kostenlos, ein Abtransport ab Einbauort wird nach Ziffer 10 verrechnet.

15. Preise und Zahlungsbedingungen

15.1 Alle Preise verstehen sich in Franken inklusive Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vermerkt ist; Pauschalpreise sind Festpreise. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Montagebeginn mehr als sechs Monate und verändern sich die Material- oder Lohnkosten nachweisbar, kann Belhag die Preise für noch nicht bestellte Positionen anpassen; sie weist das nachvollziehbar aus und gibt Kostensenkungen gleichermassen weiter. Übersteigt eine Erhöhung 5 Prozent des Auftragswerts, kann die Kundschaft innert 14 Tagen zurücktreten, ohne Kosten nach Ziffer 21.2.

15.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Küchen- und Renovationsaufträge folgende Zahlungsweise: 30 Prozent des Auftragswerts als Anzahlung, zahlbar innert 10 Tagen ab Auftragsbestätigung; 50 Prozent bei der Anzeige der Liefer- und Montagebereitschaft, zahlbar innert 10 Tagen und vor Montagebeginn; 20 Prozent nach der Abnahme, zahlbar innert 30 Tagen. Fällt ein Widerrufsrecht nach Ziffer 21.5 in Betracht, beginnt die Fertigung frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist; Ziffer 21.10 bleibt vorbehalten. Die Anzeige erfolgt mindestens 14 Tage vor Montagebeginn; geht sie später ein, ist die Rate am Vortag zahlbar. Die Fertigung beginnt nach Eingang der Anzahlung, die Planungs-, Material- und Fertigungskosten deckt.

15.3 Sind im Abnahmeprotokoll Mängel festgehalten, kann die Kundschaft von der Schlusszahlung die voraussichtlichen Kosten der Behebung zurückbehalten, höchstens deren doppelten Betrag; der Betrag wird innert 10 Tagen nach Behebung fällig.

15.4 Service- und Regierechnungen sind innert 20 Tagen zahlbar, übrige innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Dauert die Ausführung länger als zwei Monate, kann Belhag Teilrechnungen nach Arbeitsfortschritt stellen, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eine angemessene Sicherheit verlangen.

15.5 Die Zahlungsfrist gilt als Verfalltag; danach ist die Kundschaft ohne Mahnung in Verzug und schuldet 5 Prozent Verzugszins pro Jahr.

15.6 Bei Zahlungsverzug kann Belhag nach vorgängiger Anzeige weitere Arbeiten einstellen und Lieferungen zurückhalten; die Termine verschieben sich entsprechend, und Ansprüche nach Ziffer 12.3 und 12.4 bestehen insoweit nicht. Bleibt die Zahlung nach schriftlicher Mahnung mit Nachfrist von 20 Tagen aus, kann Belhag zurücktreten und Schadenersatz einschliesslich des entgangenen Gewinns verlangen; Ziffer 21.2 und 21.3 gelten sinngemäss, und erbrachte Leistungen bleiben geschuldet.

15.7 Die Kundschaft kann mit Gegenforderungen verrechnen, die anerkannt, gerichtlich festgestellt oder aus demselben Vertrag unbestritten sind; im Übrigen ist die Verrechnung ausgeschlossen. Ziffer 15.3 bleibt vorbehalten.

16. Eigentumsvorbehalt, Bauhandwerkerpfandrecht und Sicherheiten

16.1 Gelieferte, nicht fest eingebaute Waren und Geräte bleiben bis zur Bezahlung Eigentum von Belhag; die Kundschaft darf sie vorher weder veräussern noch verpfänden und meldet, wenn Dritte darauf greifen. Fest verbundene Teile werden mit dem Einbau Bestandteil der Liegenschaft; der Eigentumsvorbehalt daran erlischt.

16.2 Für Forderungen aus Arbeiten an einem Grundstück kann Belhag ein Bauhandwerkerpfandrecht nach Art. 837 ff. ZGB eintragen lassen; das gilt weder als Kündigung noch als Rücktritt. Sie kann stattdessen eine gleichwertige Sicherheit annehmen, etwa eine Bankgarantie über die offene Forderung.

16.3 Ist die Kundschaft nicht Eigentümerin des Grundstücks (etwa als Mieterin), nennt sie Belhag vor Beginn der Arbeiten Namen und Adresse der Eigentümerschaft sowie die Bezeichnung des Grundstücks und holt deren Zustimmung ein. Unterbleibt das und entsteht Belhag daraus ein Schaden, haftet die Kundschaft dafür.

17. Abnahme

17.1 Ziffer 17.1 bis 17.5 gelten für Küchen-, Innenausbau- und Renovationsaufträge. Nach Abschluss der Arbeiten lädt Belhag in Textform zur Abnahme ein und schlägt mindestens zwei Termine innert 20 Tagen vor.

17.2 Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten, das beide Seiten unterzeichnen; festgestellte Mängel werden darin aufgeführt und innert angemessener Frist behoben.

17.3 Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern werden protokolliert. Bei wesentlichen Mängeln wird die Abnahme zurückgestellt, eine Frist zur Behebung vereinbart und danach erneut abgenommen.

17.4 Nimmt die Kundschaft das Werk in Gebrauch, ohne an der Abnahme teilzunehmen, gilt es 30 Tage nach Inbetriebnahme als abgenommen; nimmt sie die Termine ohne Grund nicht wahr, 30 Tage nach dem letzten davon. Belhag weist in der Einladung darauf hin.

17.5 Abnahme und Abnahmefiktion erfassen nur Mängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbar waren; für später erkennbare gilt Ziffer 18.

17.6 Service-, Reparatur- und Regiearbeiten gelten mit dem Abschluss der Arbeiten vor Ort als abgenommen; an die Stelle des Abnahmeprotokolls tritt der Arbeitsrapport nach Ziffer 10.5.

17.7 Mit der Abnahme beginnen die Fristen nach Ziffer 18.6, soweit dort kein anderer Beginn genannt ist.

18. Mängelrechte und Verjährung

18.1 Die Kundschaft prüft das Werk bei der Abnahme; offene Mängel kommen ins Abnahmeprotokoll, bei Service- und Regiearbeiten in den Arbeitsrapport.

18.2 Später auftretende Mängel sind Belhag innert 10 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige ist formfrei; auch eine mündliche gegenüber Mitarbeitenden vor Ort genügt. Belhag hält sie fest und bestätigt sie in Textform.

18.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt dieser Mangel als genehmigt; auf das übrige Werk erstreckt sich das nicht. Hat Belhag einen Mangel absichtlich verschwiegen, kann sie sich weder auf eine verspätete Rüge noch auf eine Haftungsbeschränkung oder Verjährungsfrist dieser AGB berufen.

18.4 Rechtzeitig gerügte Mängel behebt Belhag unentgeltlich innert angemessener Frist; die Kundschaft gewährt dafür Zutritt. Belhag stehen für denselben Mangel zwei Nachbesserungsversuche zu. Einen Drittbetrieb darf die Kundschaft auf Kosten von Belhag erst beiziehen, wenn sie zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist angesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist, oder bei Gefahr im Verzug.

18.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigert Belhag sie oder ist sie nicht zumutbar, kann die Kundschaft den Preis mindern oder zurücktreten, wenn das Werk für sie unbrauchbar ist. Bei fest eingebauten Werken, die nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden könnten, ist der Rücktritt nach Art. 368 OR ausgeschlossen; Minderung, Nachbesserung und Schadenersatz nach Ziffer 20 bleiben.

18.6 Für Mängel am Werk beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 371 OR zwei Jahre ab Abnahme, bei einem unbeweglichen Werk fünf Jahre. Fünf Jahre gelten auch für bewegliche Sachen, die Belhag geliefert oder verkauft hat, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für Service- und Reparaturarbeiten läuft die zweijährige Frist ab Abschluss der Arbeiten, für verkaufte Geräte ab Ablieferung. Für gebrauchte Sachen, namentlich Ausstellungsstücke, wird sie im Vertrag ausdrücklich auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt; das ist die kürzeste gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten zulässige Frist. Für neue Abverkaufsware bleibt es bei zwei Jahren. Im Übrigen werden die gesetzlichen Fristen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten nicht verkürzt.

18.7 Wird bei der Nachbesserung ein Teil ersetzt, beginnt dessen Verjährungsfrist neu; für das übrige Werk läuft die ursprüngliche weiter.

18.8 Die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber Belhag bestehen unabhängig von einer Herstellergarantie und werden durch diese weder ersetzt noch eingeschränkt. Belhag übergibt die Garantieunterlagen bei der Abnahme und hilft bei der Geltendmachung.

18.9 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind: normale Abnützung; Schäden durch unsachgemässe Behandlung, Überlastung, mangelnden Unterhalt oder Pflegemittel entgegen den übergebenen Pflegehinweisen; Schäden durch Eingriffe, Umbauten oder Reparaturen, die nicht von Belhag oder einer von ihr beauftragten Fachperson stammen; Mängel an beigestelltem Material und an direkt bezogenen Geräten nach Ziffer 7; Schäden durch stehende Nässe, mangelnde Lüftung oder bauseitige Feuchtigkeit; die materialbedingten Erscheinungen und Toleranzen nach Ziffer 4.2 und 4.3. Ohne Übergabe der Pflegehinweise nach Ziffer 19.1 kann sich Belhag nicht auf ungeeignete Pflegemittel berufen.

19. Pflege, Unterhalt und Einregulierung

19.1 Die Pflegehinweise für die verwendeten Materialien übergibt Belhag spätestens mit der Auftragsbestätigung, die Bedienungsanleitungen bei der Abnahme. Die Kundschaft hält sie ein und verwendet die vom Hersteller freigegebenen Reinigungsmittel; scheuernde, stark saure oder stark alkalische Mittel und Dampfreiniger sind unzulässig, soweit der Hersteller sie nicht zulässt.

19.2 Massivholz, Furniere und Naturstein arbeiten mit dem Raumklima. Die Kundschaft hält das übliche Wohnraumklima ein und lüftet beim Kochen und Spülen ab.

19.3 Silikonfugen, Dichtungen, Filter, Leuchtmittel und Batterien sind Verschleissteile; ihre Alterung ist kein Mangel.

19.4 Beschläge, Türen und Schubladen können sich in den ersten Monaten setzen. Belhag nimmt auf Wunsch innert zwölf Monaten nach der Abnahme einmal kostenlos eine Einregulierung vor, weitere nach Ziffer 10.

20. Haftung

20.1 Belhag haftet uneingeschränkt für Personenschäden und für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.

20.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Belhag für Sachschäden, die sie bei der Ausführung am Eigentum der Kundschaft verursacht, und für Schäden, die ein Mangel des Werks an anderen Sachen verursacht, namentlich Wasserschäden aus einem mangelhaften Anschluss. Solche Mangelfolgeschäden sind ausdrücklich nicht ausgeschlossen; Belhag unterhält dafür eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist deren Deckungssumme auf Verlangen nach. Die Haftung ist auf den höheren der beiden folgenden Beträge beschränkt: den Wert des betroffenen Auftrags oder die im Zeitpunkt des Ereignisses vereinbarte Deckungssumme. Ob die Versicherung leistet, ist für diese Obergrenze ohne Bedeutung.

20.3 Für reine Vermögensschäden (entgangenen Gewinn, Produktions- und Mietzinsausfall) haftet Belhag bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Nicht als solche gelten Beträge, welche die Kundschaft Dritten ersetzen muss, sowie ihre Aufwendungen für Ersatzunterkunft und Umtriebe, soweit beides auf einen Mangel des Werks oder eine Sorgfaltspflichtverletzung von Belhag zurückgeht; dafür haftet Belhag im Rahmen von Ziffer 20.2. Ziffer 12.4 bleibt vorbehalten.

20.4 Nicht in die Haftung von Belhag fallen die in Ziffer 5.2, 6.3, 7, 8.2 und 9.4 geregelten Fälle. Ziffer 20.1 und zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Produktehaftpflichtgesetz, bleiben vorbehalten.

21. Rücktritt, Annullierung und Widerruf

21.1 Solange das Werk nicht vollendet ist, kann die Kundschaft nach Art. 377 OR jederzeit zurücktreten; sie vergütet die geleistete Arbeit und stellt Belhag im Übrigen schadlos. Ein Widerrufsrecht nach Ziffer 21.5 bis 21.10 geht vor.

21.2 Küchen werden nach Mass gefertigt und lassen sich nicht anderweitig verwenden. Vor der Planfreigabe ist eine Absage günstig; teuer wird sie erst, wenn Material und Geräte bestellt und die Küche gefertigt ist, denn diese Teile lassen sich nicht weiterverwenden. Belhag rechnet bei einem Rücktritt im Einzelfall ab (Ziffer 21.3); stattdessen können die Parteien folgende Pauschalen auf dem Auftragswert anwenden: 10 Prozent vor der Planfreigabe, 30 Prozent bis zur Bestellung von Material und Geräten, 50 Prozent bis zum Beginn der Fertigung, 90 Prozent danach. Der Kundschaft bleibt der Nachweis offen, dass Belhag kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

21.3 Bei der Abrechnung im Einzelfall schuldet die Kundschaft die angefallenen Kosten für Planung, Material, Geräte und Fertigung zuzüglich des entgangenen Gewinns, abzüglich dessen, was Belhag erspart oder anderweitig verdient hat. Belhag legt die Berechnung auf Verlangen offen.

21.4 Geleistete Zahlungen werden angerechnet, ein Überschuss innert 30 Tagen zurückerstattet. Die Kundschaft kann die Herausgabe der gefertigten Teile und bestellten Geräte verlangen; Lieferung und Montage sind in der Pauschale nicht enthalten.

21.5 Schliesst die Kundschaft als Konsumentin oder Konsument ab, steht ihr das Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR zu, wenn Belhag das Angebot ausserhalb ihrer Geschäftsräume unterbreitet hat (etwa bei der Kundschaft zu Hause, am Arbeitsplatz, an einer Werbeveranstaltung oder am Telefon), die Leistung CHF 100 übersteigt und für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist. Auf gewerbliche Kundschaft findet Ziffer 21.5 bis 21.10 keine Anwendung.

21.6 Kein Widerrufsrecht besteht, wenn die Kundschaft die Vertragsverhandlungen ausdrücklich selbst gewünscht hat, ihre Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat oder Belhag das Angebot in ihren Geschäftsräumen unterbreitet hat. Selbst gewünscht sind sie insbesondere dann, wenn die Kundschaft von sich aus bei Belhag anruft oder schreibt und einen Service-, Reparatur- oder Beratungstermin verlangt.

21.7 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt erst, wenn die Kundschaft den Vertrag angeboten oder angenommen hat und Belhag sie über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist informiert hat. Diese Information erteilt Belhag vor Vertragsabschluss in Textform, sobald ein Widerrufsrecht in Betracht fällt.

21.8 Der Widerruf braucht keine Begründung. Eine Mitteilung per Brief oder E-Mail an die Adresse nach Ziffer 1.1 genügt; die Absendung am letzten Tag der Frist wahrt sie.

21.9 Wird gültig widerrufen, erstatten beide Seiten die empfangenen Leistungen zurück; gelieferte Waren hält die Kundschaft zur Abholung bereit. Eine Entschädigung für den Widerruf als solchen schuldet sie nicht; Ziffer 21.1 bis 21.3 gelten nicht.

21.10 Vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt Belhag ohne ausdrückliches Verlangen der Kundschaft weder mit der Fertigung noch mit Service- und Reparaturarbeiten. Verlangt die Kundschaft die sofortige Ausführung (Belhag hält das in der Auftragsbestätigung oder im Arbeitsrapport fest), so ersetzt sie bei einem späteren Widerruf die Auslagen und Verwendungen nach Art. 40f Abs. 3 OR, namentlich das eingebaute Material; eine weitergehende Entschädigung schuldet sie nicht; einen weitergehenden Anspruch hat Belhag nicht.

22. Aufträge von Verwaltungen und Bauträgerschaften

22.1 Vertragspartei ist ausschliesslich, wer die Bestellung erteilt hat. Erteilt eine Liegenschaftsverwaltung, eine Eigentümerschaft oder eine General- oder Totalunternehmung den Auftrag, ist diese Bestellerin Ansprechpartnerin für Termine, Freigaben, Änderungen, Abnahme, Mängelrügen und Zahlung, auch wenn Mieterinnen und Mieter die Küche nutzen. Diese können gegenüber Belhag keine Ansprüche geltend machen und keine Zusatzarbeiten bestellen; ihre Wünsche leitet Belhag weiter.

22.2 Die Bestellerin sorgt dafür, dass die Nutzerschaft rechtzeitig informiert ist, den Zutritt gewährt und die Räume geräumt hat. Scheitert ein Termin daran, werden Wartezeit und vergebliche Anfahrt nach Ziffer 10 der Bestellerin verrechnet.

22.3 Bei Aufträgen über mehrere Wohnungen wird jede einzeln abgenommen; die Fristen nach Ziffer 18 laufen ab der jeweiligen Abnahme.

22.4 Erteilt eine Mieterschaft selbst einen Auftrag, der die Mietsache verändert, holt sie vorgängig die schriftliche Zustimmung der Eigentümerschaft ein und legt sie auf Verlangen vor; Ziffer 16.3 bleibt vorbehalten.

22.5 Liegt dem Vertrag ein Devis oder Leistungsverzeichnis nach Normpositionen zugrunde und verweist er ausdrücklich darauf, gilt ergänzend die Norm SIA 118 in der bei Vertragsabschluss gültigen Ausgabe; dem Werkvertrag und diesen AGB geht sie nicht vor. Für Privatpersonen sowie für Geräteservice und Reparaturen gilt sie nicht.

23. Datenschutz

23.1 Belhag bearbeitet Personendaten der Kundschaft nur, soweit dies für Anbahnung, Abwicklung und Betreuung des Auftrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht. Einzelheiten und die Rechte der betroffenen Personen stehen in der Datenschutzerklärung.

24. Referenzen und Bildmaterial

24.1 Belhag fotografiert fertiggestellte Arbeiten und verwendet sie als Referenz nur mit vorgängiger Zustimmung der Kundschaft. Die Zustimmung wird in Textform eingeholt und hält fest, für welche Kanäle sie gilt; Personen, Namen und die genaue Adresse bleiben ohne ausdrückliche Zustimmung ungenannt.

24.2 Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden; Belhag entfernt die Aufnahmen danach innert 30 Tagen aus den eigenen digitalen Kanälen. Bereits produzierte Druckerzeugnisse sind nicht erfasst.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Wo diese AGB Schriftlichkeit verlangen, genügt die Textform, insbesondere E-Mail. Vorbehalten bleiben gesetzliche Formvorschriften sowie die ausdrücklich zu unterzeichnenden Dokumente: Planfreigabe nach Ziffer 3.4 und Abnahmeprotokoll nach Ziffer 17.2.

25.2 Massgebend ist die deutsche Fassung; wurde der Vertrag in einer anderen Sprache abgeschlossen, geht die Fassung in der Vertragssprache vor.

25.3 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen gültig; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

25.4 Belhag kann diese AGB für künftige Verträge anpassen. Für einen abgeschlossenen Vertrag gilt ausschliesslich die Fassung, die bei Vertragsabschluss galt und ausgehändigt wurde. Belhag versieht jede Fassung mit Versionsnummer und Datum, archiviert sie und stellt sie auf Verlangen zu.

26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

26.1 Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

26.2 Gerichtsstand ist Bern.

26.3 Handelt die Kundschaft als Konsumentin oder Konsument, gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände: Sie kann Belhag an ihrem Wohnsitz oder am Sitz von Belhag einklagen, und Belhag klagt an ihrem Wohnsitz. Darauf kann nicht zum Voraus verzichtet werden.

26.4 Vor einem Gerichtsverfahren steht der Weg über die zuständige Schlichtungsbehörde offen.

Fassung 1.0, September 2026. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt die bei Vertragsabschluss ausgehändigte Fassung; frühere Fassungen sind auf Verlangen erhältlich.